AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich/Abwehrklausel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Beratung des Auftraggebers bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen durch den Auftragnehmer (nachstehend „GC“ genannt), insbesondere in folgenden Bereichen ist:

  • Unternehmensführung/Managementberatung
  • Personal- und Sozialwesen
  • Marketing und Vertrieb
  • Technik und Logistik
  • Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software-Auswahlentscheidungen, ausgenommen Software-Erstellungsaufträge (Planung und Programmierung)
  • Finanz- und Rechnungswesen (Controlling)
  • Verwaltung
  • Außenwirtschaft (Export/Import).

Eine steuerliche und rechtliche Beratung ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers.

§ 2 Berichterstattung, Dokumentation

GC verpflichten sich, dem Auftraggeber nach Maßgabe eines Projektplans und nach Arbeitsfortschritt in angemessenen Abständen über die laufende Tätigkeit, deren Ergebnisse sowie den weiteren Arbeitsfortgang zu berichten. Dem Auftraggeber obliegt es, diesen Berichten rechtzeitig schriftlich zu widersprechen. Dies gilt insbes. hinsichtlich der Ankündigung der weiteren Arbeitsschritte. GC zeigen dem Auftraggeber den Abschluss ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Projektplans durch Vorlage eines Abschlussberichtes, anlässlich einer Abschlussbesprechung oder durch eine Beendigungsanzeige an.

§ 3 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

Einzelheiten des Auftrags wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Dienstleistungsvertrag geregelt. Gegenstand ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von GC sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und Stellungnahmen erfolgt und die hieraus sich ergebenden Ergebnisse mit dem Auftraggeber besprochen und abgestimmt sind. Unerheblich ist, ob, wann und inwieweit die Ergebnisse bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. GC können zur Auftragsausführung Fremdleistungen Dritter als Subunternehmer in Anspruch nehmen. Die Auswahl der Mitarbeiter, gleich ob Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Dritte unterliegt allein GC. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Mitarbeiter besteht nicht.

§ 4 Leistungsänderungen/Mehraufwand

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. GC sind verpflichtet, nachträgliche Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies nicht zu zusätzlichen Kosten oder zu zeitlichen Verzögerungen führt. Andernfalls erstellen GC binnen 14 Tagen ein ergänzendes Angebot, das die Höhe des notwendigen Mehraufwandes sowie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten konkretisiert. Bestätigt der Auftraggeber dieses nicht binnen weiterer 14 Tage durch schriftliche Annahme, so werden die Änderungen nicht Bestandteil des Auftrags.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, GC nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Auf Verlangen von GC hat der Auftraggeber Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und gegebenen Auskünfte schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz

GC sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftragsbezogenen Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers dürfen sie diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen. GC verpflichten sich, alle von ihnen zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Verschwiegenheitsobliegenheiten hinzuweisen. GC sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen/ Fälligkeit/Aufrechnung

Sofern nicht anders vereinbart, haben GC neben der vereinbarten Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der erforderlichen oder vereinbarten Aufwendungen. Das Entgelt für die Dienste von GC wird nach der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für das laufende Kalenderjahr. Zu Jahresbeginn findet jeweils eine Anpassung der Honorare durch GC statt, die Bestandteil der Honorarvereinbarung wird. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Projektangebots. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung sofort fällig und sind binnen einer Frist von 14 Tagen ohne Abzüge auszugleichen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von GC aus Vergütung und Aufwendungsersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Gewährleistung

GC führen alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der anerkannten allgemeinen Berufsgrundsätze durch. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

§ 9 Ausschlussfristen/Verjährung

Alle Ansprüche, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, sind von den Parteien innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei Ablehnung des Anspruchs durch die andere Partei oder Nichtäußerung sind sämtliche Ansprüche innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen GC verjähren nach Ablauf von 3 Jahren.

§ 10 Urheberrechte/Schutz des geistigen Eigentums von GC/ Werbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die im Rahmen des Auftrags von GC gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen sowie im Rahmen des Auftrages von GC erarbeitetes oder eingebrachtes sonstiges Know-how nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von GC Dritten zur Verfügung gestellt oder publiziert wird. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, verbleiben sämtliche Urheberrechte ausschließlich bei GC. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. GC und ihre Mitarbeiter sind zur Veröffentlichung von Ergebnissen ihrer für das Unternehmen erbrachten Beratungsleistungen zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Werbung dann befugt, wenn dies in anonymisierter Form geschieht. Jede darüber hinaus gehende Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

§ 11 Haftung/Haftungsbegrenzung

GC haften dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung von Hauptvertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung von GC auf den dreifachen Wert des Honorars, maximal jedoch auf 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten,

abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos sind GC verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen können. Sie haben darauf im Dienstleistungsvertrag oder im Besprechungsprotokoll hinzuweisen.

§ 12 Konkurrenz-/Wettbewerbsschutzklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Projekts von GC eingesetzte Mitarbeiter, gleich ob Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte nicht abzuwerben. Im Falle des Verstoßes ist der Auftraggeber verpflichtet, GC eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Beschäftigung weiterer Berater

Der Auftraggeber verpflichtet sich, GC unverzüglich über die Beauftragung weiterer Beratungsunternehmen und deren Auftragsinhalte und -umfang zu informieren.

§ 14 Interessenkollision

GC verpflichten sich, für die Dauer dieses Vertrages Dritte, die in unmittelbarer geschäftlicher Beziehung zum Auftraggeber stehen sowie dessen Konkurrenten mit Bezug auf denselben Vertragsgegenstand anzuzeigen. GC werden dafür Sorge tragen, ihren Mitarbeitern und von ihnen eingesetzten Dritten gleichlautende Verpflichtungen aufzuerlegen

§ 15 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 16 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so sind GC zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig

von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes haben GC Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens und die damit verbundenen Mehraufwendungen.

§ 17 Kündigung

Das Auftragsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Aus wichtigem Grund kann das Auftragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen länger als 14 Tage in Zahlungsrückstand gerät;
  • der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten unterlässt.

§ 18 Vertragsdauer/vorzeitige Beendigung/Rechtsfolgen

Der Beginn der Vertragsdurchführung ist im Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung der Parteien bedarf, nach Maßgabe des Dienstleistungsvertrages mit Vorlage des Schlussberichtes, der Schlussbesprechung oder mit Zugang der Beendigungsanzeige. Im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung gelten die Rechtsfolgen des § 649 BGB. Dies gilt auch dann, wenn GC den Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vorzeitig beenden.

§ 19 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen haben GC an den ihnen überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag haben GC auf Anforderung alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht von GC zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Satz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 20 Sonstiges/salvatorische Klausel/Gerichtsstand

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit GC dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch solche zu ersetzen, die dem von den Parteien gewünschten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Köln, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

Stand: Okt. 2019

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